Satzung


 

Ver­eins­sat­zung des Kul­tur­scho­ck­ver­eins

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Ein­tra­gung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Ver­ein trägt den Namen Kul­tur­schock e.V.

(2) Er hat den Sitz in Nürnberg.

(3) Der Ver­ein wurde am 21.01.2008 unter der Regis­ter­num­mer VR 200411 im Ver­eins­re­gis­ter der Stadt Nürn­berg eingetragen.

(4) Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der fränkischen Kleinkunstszene sowie kulturelle Nachwuchsförderung. Der Verein wird zu diesem Zweck Veranstaltungen und Workshops durchführen um Poetry-Slam-Kultur, Literatur, Musik und Ähnliches zu unterstützen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke.

(2) Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det werden.

(3) Die Mit­glie­der dür­fen bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sun­gen oder Auf­he­bung des Ver­eins keine Anteile des Ver­eins­ver­mö­gens erhalten

(4) Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

(5) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins können:

 

a) An Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder, die Aufgaben erfüllen, die über die regulären Anforderungen des Vereins hinausgehen, Vergütungen gezahlt werden (z.B. für DJ-Tätigkeit, Moderation oder Ähnliches)

b) Mitglieder des Vereins und Vorstandsmitglieder für ihre Arbeit Aufwandsentschädigungen erhalten (z.B. Helfertätigkeiten oder Tätigkeitsaufwand, der über den zeitlichen Aufwand von 10 Stunden im Monat einer ehrenamtlichen Arbeit hinausgeht)

 

Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe wird per Vorstandsbeschluss entschieden. Bei dieser Entscheidung ist die aktuelle Höhe des Vereinsvermögens zu berücksichtigen und die marktüblichen Honorare sind im Blick zu behalten.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und jede juris­ti­sche Per­son des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts ab dem 16. Lebens­jahr wer­den, die seine Ziele unterstützt.

(2) Die Auf­nahme erfolgt auf schrift­li­chen Antrag durch Beschluss des Vor­stan­des. Die­ser Beschluss ist dem Antrag­stel­ler schrift­lich zu über­mit­teln; das glei­che gilt für die Ableh­nung der Auf­nahme durch den Vor­stand, die nicht begrün­det wer­den muss. Ent­spre­chende Antrags­for­mu­lare sind beim Vor­stand des Ver­eins erhältlich.

(3) Von den Mit­glie­dern wird ein Jah­res­bei­trag erho­ben. Die­ser Mit­glieds­bei­trag ist zum Tag des Ein­tritts fäl­lig und ist im wei­te­ren Ver­lauf jähr­lich ter­min­ge­recht zum Jahresanfang zu entrichten.

(4) Die Mit­glied­schaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, gerich­tet an ein Vor­stands­mit­glied. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat zulässig.

c) Durch Aus­schluss aus dem Ver­ein; die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann mit 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der den Aus­schluss nach Anhö­rung des Betrof­fe­nen aus­spre­chen. Die Gründe sind dem Betrof­fe­nen 2 Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch den Vor­stand schrift­lich mit­zu­tei­len. Der Aus­schluss kann erfol­gen, wenn ein Mitglied:

 

- grob gegen Regeln der Sat­zung ver­sto­ßen hat,

- das Anse­hen und die Inter­es­sen des Ver­eins geschä­digt hat,

- oder inner­halb des Ver­eins wie­der­holt erheb­li­chen Anlass zu Streit oder Unfrie­den gege­ben hat.

 

d) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied ein Jahr lang keine Mitgliedsbeiträge bezahlt hat. Das säumige Mitglied ist zuvor einmal zu mahnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zur Stundung beschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung bis zum Jahresende fällig gewordener Beiträge erlischt dadurch nicht.

 

 

§ 5 Rechte und Pflich­ten der Mitglieder

 

(1) Die Mit­glie­der haben das Recht an den Ver­samm­lun­gen und Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teilzunehmen.

(2) Die Mit­glie­der sind verpflichtet,

 

- sich den Auf­sichts­per­so­nen auf Ver­lan­gen mit dem Mit­glieds­aus­weis auszuweisen,

- Zweck und Auf­ga­ben des Ver­eins zu erfül­len und zu fördern

- und die fäl­li­gen Mit­glieds­bei­träge recht­zei­tig abzu­füh­ren und sons­tige beschlos­sene Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen.

 

(3) Die Rechte der Mit­glie­der ruhen, solange fäl­lige Bei­träge oder sons­tige Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt wor­den sind.

 

 

§ 6 Beiträge

 

(1) Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe von der jeweiligen Beitragsstufe abhängt. Es sind folgende Beitragsstufen möglich:

 

(a) Silber

 

- 12€ / Jahr Mitgliedsbeitrag

- Halbjahresprogramm der ausschließlich vom Verein organisierten Veranstaltungen wird zugesendet

 

(b) Platin

 

- 36€ / Jahr Mitgliedsbeitrag

- Halbjahresprogramm der ausschließlich vom Verein organisierten Veranstaltungen wird zugesendet

- Freier Eintritt bei allen vom Verein organisierten Veranstaltungen, d.h. nicht bei Veranstaltungen in Kooperation mit anderen. Ebenfalls ausgenommen sind Workshops.

 

(2) Das Mitglied kann beim Eintritt in den Verein im schriftlichen Antragsformular die Beitragsstufe wählen. Ein Wechsel der Beitragsstufe ist jährlich zum 01.01. möglich und muss dem Verein spätestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Entsprechende Antragsformulare sind beim Vorstand des Vereins erhältlich.

(3) Der Beitragseinzug erfolgt kalenderjährlich im Voraus.

(4) Endet die Mitgliedschaft durch Auflösung des Vereins bzw. durch die unter §4 (5) aufgeführten Punkte, werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des Ver­eins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus dem 1.Vorsitzendem, dem 2.Vorsitzendem, einem Schrift­füh­rer, einem Schatz­meis­ter und zwei Bei­sit­zern. Er ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Die Vor­stands­mit­glie­der sind ein­zeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jah­ren gewählt. Die Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der ist mög­lich. Die jeweils amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der blei­ben nach Ablauf ihrer Amts­zeit im Amt, bis Nach­fol­ger gewählt sind. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied inner­halb der Wahl­pe­riode aus, so kann der Vor­stand bis zu einer auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung zu tref­fen­den Ent­schei­dung eine andere Per­son als Vor­stands­mit­glied berufen.

(3) Dem Vor­stand obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäfte des Ver­eins, soweit nicht nach der Sat­zung oder zwin­gen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen dies ande­ren Orga­nen vor­be­hal­ten ist.

(4) Der Vor­stand ist sowohl für die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens als auch für die Erstel­lung des Jah­res– und Kas­sen­be­richts zuständig.

(5) Der 1.Vorsitzende ist ermäch­tigt, etwaige zur Geneh­mi­gung der Sat­zung und zur Ein­tra­gung des Ver­eins erfor­der­li­che for­melle Ände­run­gen und Ergän­zun­gen an der Sat­zung vorzunehmen.

(6) Der 1.Vorsitzende über­wacht die Geschäfts­füh­rung der übri­gen Vor­stands­mit­glie­der. Alle Vor­stands­mit­glie­der sind ver­pflich­tet, bei der Erle­di­gung von Ver­eins­ob­lie­gen­hei­ten mitzuwirken.

(7) Die Sit­zun­gen des Vor­stan­des wer­den durch den 1., bei sei­ner Ver­hin­de­rung durch den 2.Vorsitzenden einberufen.

(8) Vor­stands­sit­zun­gen fin­den jähr­lich min­des­tens ein­mal statt. Die Ein­la­dung zu Vor­stands­sit­zun­gen erfolgt schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens zwei Wochen. Vor­stands­sit­zun­gen sind beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 4 Mit­glie­der, dar­un­ter einer der Vor­sit­zen­den, anwe­send sind. Die Beschluss­fä­hig­keit des Vor­stands ist auch dann gege­ben, wenn der Vor­stand aktu­ell nicht voll­stän­dig besetzt ist, in dem Falle gel­ten Vor­stands­sit­zun­gen als beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälfte der Mit­glie­der, dar­un­ter einer der Vor­sit­zen­den, anwe­send ist.

(9) Beschlüsse des Vor­stands kön­nen bei Eil­be­dürf­tig­keit auch schrift­lich oder fern­münd­lich gefasst wer­den, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der ihre Zustim­mung zu die­sem Ver­fah­ren schrift­lich oder fern­münd­lich erklä­ren. Schrift­lich oder fern­münd­lich gefasste Vor­stands­be­schlüsse sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich in den ers­ten drei Kalen­der­mo­na­ten vom Vor­stand einzuberufen.

(2) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­esse erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von 1/3 der Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich und unter Angabe des Zwe­ckes und der Gründe ver­langt wird. In die­sem Fall muss die Ein­be­ru­fung spä­tes­tens zwei Wochen nach Ein­gang des schrift­li­chen Antra­ges beim 1.Vorsitzenden erfolgen.

(3) Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich an die letzte von den Mit­glie­dern ange­ge­bene Adresse unter Wah­rung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens zwei Wochen bei gleich­zei­ti­ger Bekannt­gabe der Tages­ord­nung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wurde.

(5) Stimm­be­rech­tigt sind alle Mitglieder.

(6) Beschlüsse wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der gefasst. Für Beschlüsse über Sat­zungs­än­de­run­gen oder über die Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von 2/3 der akti­ven Mit­glie­der notwendig.

(7) Über die Ver­samm­lung wird eine Nie­der­schrift gefer­tigt, die min­des­tens alle Anträge, Beschlüsse und Wahl­er­geb­nisse zum Inhalt haben muss. Sie ist vom Sit­zungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Satzungsänderung

 

(1) Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 2/3 Mehr­heit der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der erfor­der­lich. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie­sen wurde und der Ein­la­dung sowohl der bis­he­rige als auch der vor­ge­se­hene neue Sat­zungs­text beige­fügt wor­den waren.

(2) Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts-, Gerichts– oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Diese Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

 

 

§ 11 Finan­zen und Kassenprüfer

 

(1) Der Ver­ein finan­ziert sich aus Mit­glieds­bei­trä­gen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spen­den und öffent­li­chen Zuschüssen.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt auf die Dauer von jeweils einem Jahr jeweils zwei Kas­sen­prü­fer. Diese dür­fen kein ande­res Amt im Ver­ein beklei­den. Ihre Auf­gabe ist es, sich durch Stich­pro­ben von der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kasse und Buch­füh­rung zu über­zeu­gen, nach Abschluss des Geschäfts­jah­res eine ein­ge­hende Prü­fung der Bücher / Belege und des Jah­res­ab­schlus­ses vor­zu­neh­men und das Ergeb­nis der Prü­fung dem Vor­stand 14 Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Mit­glie­der­ver­samm­lung vorzulegen.

 

 

§ 12 Auf­lö­sung des Ver­eins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Verein Cafe Kaya e.V..

 

Nürnberg, 22.12.2016