§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Kulturschock e.V.
(2) Er hat den Sitz in Nürnberg.
(3) Der Verein wurde am 21.01.2008 unter der Registernummer VR 200411 im Vereinsregister der Stadt Nürnberg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der fränkischen Kleinkunstszene sowie kulturelle Nachwuchsförderung. Der Verein wird zu diesem Zweck Veranstaltungen und Workshops durchführen um Poetry-Slam-Kultur, Literatur, Musik und Ähnliches zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins können:
a) An Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder, die Aufgaben erfüllen, die über die regulären Anforderungen des Vereins hinausgehen, Vergütungen gezahlt werden (z.B. für DJ-Tätigkeit, Moderation oder Ähnliches)
b) Mitglieder des Vereins und Vorstandsmitglieder für ihre Arbeit Aufwandsentschädigungen erhalten (z.B. Helfertätigkeiten oder Tätigkeitsaufwand, der über den zeitlichen Aufwand von 10 Stunden im Monat einer ehrenamtlichen Arbeit hinausgeht)
Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe wird per Vorstandsbeschluss entschieden. Bei dieser Entscheidung ist die aktuelle Höhe des Vereinsvermögens zu berücksichtigen und die marktüblichen Honorare sind im Blick zu behalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts ab dem 16. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. Entsprechende Antragsformulare sind beim Vorstand des Vereins erhältlich.
(3) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser Mitgliedsbeitrag ist zum Tag des Eintritts fällig und ist im weiteren Verlauf jährlich termingerecht zum Jahresanfang zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grob gegen Regeln der Satzung verstoßen hat,
- das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat,
- oder innerhalb des Vereins wiederholt erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
d) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied ein Jahr lang keine Mitgliedsbeiträge bezahlt hat. Das säumige Mitglied ist zuvor einmal zu mahnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zur Stundung beschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung bis zum Jahresende fällig gewordener Beiträge erlischt dadurch nicht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- sich den Aufsichtspersonen auf Verlangen mit dem Mitgliedsausweis auszuweisen,
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
- und die fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe von der jeweiligen Beitragsstufe abhängt. Es sind folgende Beitragsstufen möglich:
(a) Silber
- 12€ / Jahr Mitgliedsbeitrag
- Halbjahresprogramm der ausschließlich vom Verein organisierten Veranstaltungen wird zugesendet
(b) Platin
- 36€ / Jahr Mitgliedsbeitrag
- Halbjahresprogramm der ausschließlich vom Verein organisierten Veranstaltungen wird zugesendet
- Freier Eintritt bei allen vom Verein organisierten Veranstaltungen, d.h. nicht bei Veranstaltungen in Kooperation mit anderen. Ebenfalls ausgenommen sind Workshops.
(2) Das Mitglied kann beim Eintritt in den Verein im schriftlichen Antragsformular die Beitragsstufe wählen. Ein Wechsel der Beitragsstufe ist jährlich zum 01.01. möglich und muss dem Verein spätestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Entsprechende Antragsformulare sind beim Vorstand des Vereins erhältlich.
(3) Der Beitragseinzug erfolgt kalenderjährlich im Voraus.
(4) Endet die Mitgliedschaft durch Auflösung des Vereins bzw. durch die unter §4 (5) aufgeführten Punkte, werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzendem, dem 2.Vorsitzendem, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
(4) Der Vorstand ist sowohl für die Verwaltung des Vereinsvermögens als auch für die Erstellung des Jahres– und Kassenberichts zuständig.
(5) Der 1.Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen.
(6) Der 1.Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist auch dann gegeben, wenn der Vorstand aktuell nicht vollständig besetzt ist, in dem Falle gelten Vorstandssitzungen als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Kalendermonaten vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages beim 1.Vorsitzenden erfolgen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
(7) Über die Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben muss. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts– oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Finanzen und Kassenprüfer
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils einem Jahr jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher / Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Verein Cafe Kaya e.V..
Nürnberg, 22.12.2016
Kulturschock e.V. | Postfach 73 02 44 | 900244 Nürnberg
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