Satzung


Vereinssatzung des Kulturschock e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Kulturschock e.V. 

(2) Er hat den Sitz in Nürnberg. 

(3) Der Verein wurde am 21.01.2008 unter der Registernummer VR 200411 im Vereinsregister der Stadt Nürnberg eingetragen. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der fränkischen Kleinkunstszene sowie kulturelle Nachwuchsförderung. Der Verein wird zu diesem Zweck Veranstaltungen und Workshops durchführen, um Poetry-Slam-Kultur, Literatur, Musik und Ähnliches zu unterstützen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können:

a) an Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder, die Aufgaben erfüllen, die über die regulären Anforderungen des Vereins hinausgehen, Vergütungen gezahlt werden (z.B. für DJ-Tätigkeit, Moderation oder ähnliches).

b) Mitglieder des Vereins und Vorstandsmitglieder für ihre Arbeit Aufwandsentschädigungen erhalten (z.B. Helfertätigkeiten oder Tätigkeitsaufwand, der über den zeitlichen Aufwand von 10 Stunden im Monat einer ehrenamtlichen Arbeit hinausgeht). Diese können im ideellen Bereich des Vereinswesens auch im Rahmen von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen gewährt werden. 

Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe wird per Vorstandsbeschluss entschieden. Bei dieser Entscheidung ist die aktuelle Höhe des Vereinsvermögens zu berücksichtigen und die marktüblichen Honorare sind im Blick zu behalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt. 

(2) Über den schriftlichen Antrag (Papier- oder Onlineformular) auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

(3) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser Mitgliedsbeitrag ist zum Tag des Eintritts fällig und ist im weiteren Verlauf jährlich termingerecht zum Jahresanfang zu entrichten. 

(4) Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod des Mitgliedes.

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung (Papier- oder Onlineformular). Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. 

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Wenn ein Mitglied 

● gegen die Satzung verstoßen hat,

● gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,

● Mitglieder bedroht, beleidigt, ihnen gegenüber gewalttätig wird,

● oder das Ansehen des Vereins schwer beschädigt, 

so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

d) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat. Das säumige Mitglied ist zuvor dreimal zu mahnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zur Stundung beschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung bis zum Jahresende fällig gewordener Beiträge erlischt dadurch nicht.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, 

● sich den Aufsichtspersonen auf Verlangen mit dem Mitgliedsausweis auszuweisen, 

● Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern 

● und die fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 

 

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einer 1. vorsitzenden Person, einer 2. vorsitzenden Person, einer schriftführenden Person, einer Kassenverwaltung und zwei Beisitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

(4) Der Vorstand ist sowohl für die Verwaltung des Vereinsvermögens als auch für die Erstellung des Jahres– und Kassenberichts zuständig.

(5) Die 1. vorsitzende Person ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen.

(6) Die 1. vorsitzende Person überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch die 1., bei Verhinderung durch die 2. vorsitzende Person einberufen. 

(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich. Alle Vorstandsmitglieder müssen bei der Terminfindung eingebunden sein. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter einer der vorsitzenden Personen, anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist auch dann gegeben, wenn der Vorstand nicht vollständig besetzt ist. In dem Falle gelten Vorstandssitzungen als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter eine der vorsitzenden Personen, anwesend ist. 

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Kalendermonaten vom Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages beim 1.Vorsitzenden erfolgen. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Briefversand gilt das Datum des Poststempels.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Über die Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben muss. Sie ist von der Sitzungsleitung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts– oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§ 11 Finanzen und Kassenprüfung

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils einem Jahr jeweils zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen zu gleichen Teilen an die Vereine Junges Theater Forchheim e.V. und Kulturverein Kofferfabrik e.V.

 

Nürnberg, 24.02.2024